Berlin, 15. Dezember 2017
OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Berliner Verbot von Einrichtungen der Bequemlichkeit in Spielhallen
Gestern hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Auflage an einen Spielhallenbetreiber bestätigt, alle Einrichtungen der Bequemlichkeit, wie Sessel, Couchgarnituren, Sitzgruppen etc. dauerhaft aus den Spielhallen zu entfernen. Neben vielen anderen Regelungen zum Spielerschutz enthält das bundesweit als besonders streng geltende Berliner Spielhallengesetz eine Vorschrift, nach der in Spielhallen keine Bedingungen geschaffen werden dürfen, die zum übermäßigen Verweilen in Spielhallen verleiten können. Auf diese Vorschrift hatte das Bezirksamt die an den Spielhallenbetreiber zum Zwecke des Jugend- und Spielerschutzes erlassene Auflage gestützt. Der Spielhallenbetreiber hatte gegen die Auflage geklagt.
Ramona Pop, Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe: „Jugend- und Spielerschutz sind oberste Priorität. Die Entscheidung des OVG zeigt ein weiteres Mal, dass unsere Maßnahmen zur Bekämpfung der Glücksspielsucht rechtens und richtig sind. Zum Zwecke des Jugend- und Spielerschutzes ist die konsequente Durchsetzung der Vorschriften des Spielhallengesetzes Berlin unabdingbar. Insbesondere ist es daher wichtig, jegliche Anreize, die glücksspielsüchtige Menschen zum längeren Verweilen in einer Spielhalle verleiten können, entfernen zu lassen. Das Urteil zeigt: Wir sind auf dem richtigen Weg, konsequent gegen die Gefahren der Glücksspielsucht vorzugehen.“